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Samstag, 14.01.12 11:30 Alter: 40 days
Jusos fordern Abschaffung der „Majestätsbeleidigung“ Kategorie: Jusos Hessen-Süd, Jusos Rheingau-Taunus
„§ 90 StGB nicht mehr zeitgemäß“Die südhessischen Jusos sprechen sich für die Abschaffung des § 90 im Strafgesetzbuch aus. Dieser stellt die Verunglimpfung des Bundespräsidenten unter Freiheitsstrafe, wenn der Bundespräsident eine Tatverfolgung ermächtigt. „Dieser Paragraph ist nicht zeitgemäß und deshalb abschaffungswürdig“, so der südhessische Juso-Vorsitzende Carsten Sinß.Zum einen ist der Bundespräsident, auch wenn er oder sie das höchste Staatsamt in der Bundesrepublik begleitet, nicht gleicher als alle anderen Bürger. Warum sollen für den Bundespräsidenten also andere Regeln gelten als für alle anderen Bürger und Politiker auch, fragen sich die Jusos, zumal beispielsweise die Bundeskanzlerin oder der Bundestagspräsident diesen Ehrschutz nicht genießen. Es stellt sich also die Frage nach der Rechtfertigung einer derartigen Sonderstellung des Staatsoberhaupts gegenüber den Bürgern. Zudem regelt Paragraph 188 des Strafgesetzbuches bereits „üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“. Wer also auch zukünftig den Bundespräsidenten oder andere Personen des politischen Lebens besonders verunglimpft, kann belangt werden. Zum anderen erscheint das Recht des Bundespräsidenten, selbst entscheiden zu können, welche eventuellen Verunglimpfungen seiner Person verfolgt werden oder nicht, als pure Willkür. „Hier lebt die Majestätsbeleidigung des 19. Jahrhunderts weiter“, so Sinß. Die Jusos fragen sich, was bereits als Verunglimpfung gilt und ob der Bundespräsident dies nach Tageslaune entscheiden kann: „Gilt es zum Beispiel schon als Verunglimpfung, dem amtierenden Bundespräsidenten nach seinem jüngsten Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit als Lügner zu bezeichnen und ihn mit karikierter langer Nase darzustellen?“ Bereits Bundespräsident Heuss fragte sich seinerzeit zurecht, „wann es staatspolitisch notwendig ist, dass ich mich beleidigt fühle“, so die Jusos abschließend. Anlage § 90 StGB – Verunglimpfung des Bundespräsidenten (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt. § 188 StGB – Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
